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Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die sich vor dem Schuljahr 2026/2027 bereits in der Ausbildung befinden, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 31. August 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihre Ausbildung ab dem Schuljahr 2026/2027 aufnehmen, ist diese Verordnung in der ab dem 1. September 2026 geltenden Fassung anzuwenden.
Für Beamtinnen und Beamte, die ein Studium nach dieser Verordnung vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben und sich in einer ununterbrochenen Ausbildung befinden,…
Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. Oktober 2026 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, findet weiterhin die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung…
Für Personen, die sich vor dem 1. September 2026 bereits im Laufbahnwechsel nach § 19 dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 31. August 2026 geltenden…
Für Anträge, die bis zum 1. April 2026 gestellt sind, sind § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 6, § 15, § 17 Absatz 1 Satz 5 bis 7 und § 30 Absatz 2 in…
Für Personen, die sich am 16. März 2024 im Vorbereitungsdienst befinden, gelten weiterhin die Vorschriften dieser Verordnung in der bis einschließlich zum 15.…
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2032 außer Kraft. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die sich zu diesem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.