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Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hautverwaltungsbeamte ist die oder der Disziplinarvorgesetzte. In den Fällen des § 3 ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde, in deren Freiwilligen Feuerwehr die oder der Betroffene auf die Sollstärke angerechnet ist, die oder der Disziplinarvorgesetzte.
Die Ausübung der Disziplinarbefugnis gilt als auf die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr übertragen, soweit die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hautverwaltungsbeamte sich die Ausübung nicht selbst vorbehält. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hautverwaltungsbeamte unterstützt die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr in allen Fragen des Disziplinarverfahrens.
die Bataillonskommandeurin oder der Bataillonskommandeur oder eine Offizierin oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung
ein Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann oder Stabshauptmann oder eine Offizierin oder ein Offizier in entsprechendem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis nach § 28…
Die Befugnis, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen und die sonst den Disziplinarvorgesetzten obliegenden Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen…
die Generalinspekteurin der Bundeswehr oder den Generalinspekteur der Bundeswehr.
Zuständig für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse ist die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes. Sie oder er kann diese Befugnis auf hierfür…
für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten, soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht schon aus § 17 Absatz 5 Satz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.