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Feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Brandschutzes, die Aufgaben nach den §§ 3, 4 oder 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz wahrnehmen, können unter Berücksichtigung von Absatz 2 bis 6 ehrenamtliche Aufgaben und Funktionen in einer Freiwilligen Feuerwehr übernehmen.
Die jeweiligen Dienstherren treffen im Einvernehmen Regelungen zum Ausschluss von Pflichten- und Interessenkollisionen, damit die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Funktionen gewährleistet ist.
Bei der gleichzeitigen Wahrnehmung von Funktionen im abwehrenden Brandschutz durch feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte gehen die hauptamtlichen Dienstpflichten vor.
Es ist sicherzustellen, dass im gleichen Zuständigkeitsbereich die Aufsichtsfunktion nur von Personen ausgeübt wird, die nicht zugleich eine Funktion bei der zu beaufsichtigenden Dienststelle innehaben.
Ausgeschlossen ist die Ausübung einer Mehrfachfunktion dann, wenn sich durch die Wahrnehmung der Funktion im Ehrenamt eine Vorgesetztenstellung gegenüber dem Dienstvorgesetzten im Hauptamt ergibt.
Ausgeschlossen ist die Ausübung einer Mehrfachfunktion dann, wenn sich durch die Wahrnehmung der Funktion im Ehrenamt im Einsatzfall eine Vorgesetztenstellung…
Die Wahrnehmung von Funktionen innerhalb der betrieblichen Feuerwehr darf nur durch Personen erfolgen, die über die funktionsbezogen notwendige Qualifikation…
Auf Kreisebene werden Funktionen von der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister festgelegt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Die Wahrnehmung von Funktionen innerhalb der betrieblichen Feuerwehr darf nur durch Personen erfolgen, die über die funktionsbezogen notwendige Qualifikation…
Verfügt die Freiwillige Feuerwehr über eine ständig mit mindestens sechs hauptamtlichen Funktionen für den Brandschutz und die Hilfeleistung besetzte…
Aufgaben einer anderen Behörde oder Einrichtung dürfen dem Beamten als Nebentätigkeit nur übertragen werden, wenn sie von eigenen Bediensteten der zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.