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Über den Widerruf entscheidet die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung nach § 3 Absatz 10 und 11 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes nach Anhörung der Patientin oder des Patienten. § 2 Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
Die zuständige Vollstreckungsbehörde ist über den Widerruf einer Vollzugslockerung und dessen Gründe schriftlich zu informieren.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.