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Die Vollstreckungsbehörde kann die Gestattung nach Anhörung des Verurteilten widerrufen, wenn dieser
ohne genügende Entschuldigung nicht zur Arbeit erscheint oder die Arbeit abbricht,
trotz Abmahnung der Einsatzstelle mit seiner Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleibt, die an ihn gestellt werden können,
in erheblichem Maße oder zum wiederholten Mal gegen ihm erteilte Weisungen oder Anordnungen verstößt oder
sonst schuldhaft seine Weiterbeschäftigung für die Einsatzstelle unzumutbar macht.
Die Gestattung endet, wenn der Verurteilte bei der bisherigen Einsatzstelle nicht mehr weiter tätig sein und eine neue Einsatzstelle in angemessener Zeit nicht vermittelt werden kann.
Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 oder 7 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen…
Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer…
Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.
wenn eine der Zulassungsvoraussetzungen nachträglich entfällt oder ein Versagungsgrund eingetreten ist und auch nach einer Anordnung der Landesanstalt…
Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis ganz oder teilweise widerrufen, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.