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Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Erlass von Verfahrenskosten nach § 34 Absatz 4 Satz 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, auch in Verbindung mit § 32 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, wird den Leitungen der Justizvollzugsanstalten übertragen.
Zur Erfüllung der ihr nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben darf die Justizvollzugsanstalt personenbezogene Daten der Gefangenen zum Zweck des Erlasses von Verfahrenskosten im Wege eines automatisierten Verfahrens abrufen. Der Abruf der personenbezogenen Daten zum Zweck des Erlasses von Verfahrenskosten erfolgt über das Kassenverfahren der Justiz auf Grundlage der zu den jeweiligen Gefangenen bereits bekannten Angaben zu Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Aktenzeichen der der Vollstreckung zugrundeliegenden Entscheidung. Durch Auswahl des zu der oder dem Gefangenen vorliegenden Datensatzes wird der Zugriff auf folgende weitere Daten ermöglicht:
Kassenzeichen,
etwaige weitere Geschäftszeichen,
Adressdaten,
Angaben zu den Forderungen, einschließlich bereits geleisteter Zahlungen, bewilligter Zahlungserleichterungen und Niederschlagungen,
Angaben zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und
allgemeine Verfahrensdaten.
Soweit zu der konkreten Abfrage keine Daten vorhanden sind, wird dieses Ergebnis der abrufenden Stelle angezeigt.
Personenbeschreibung,
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten der Justizvollzugsanstalten durch Abruf ermöglicht oder in dem…
Für die Übermittlung der in § 2 Absatz 2 genannten Daten kann ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet und betrieben werden.
Soweit die Übermittlung von Personalaktendaten für die Wahrnehmung der in § 2 Absatz 4 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist, ist die Einrichtung eines…
gegebenenfalls Alias-Namen,
das Bereithalten von Daten zum automatisierten Abruf (Abrufverfahren), soweit dies ausdrücklich zugelassen ist,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.