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Die Anstalten prüfen zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sicherheit, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Gefangene und anstaltsfremde Personen vorliegen.
Sicherheitsrelevant sind Erkenntnisse über extremistische, insbesondere gewaltorientierte Einstellungen oder Kontakte zu derartigen Organisationen, Gruppierungen oder Personen. Namentlich wenn anstaltsfremde Personen an der Behandlung von Gefangenen mitwirken, können auch Erkenntnisse über erhebliche strafrechtliche Verurteilungen, eine bestehende Suchtproblematik oder andere für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen erhebliche Umstände sicherheitsrelevant sein.
Anstaltsfremde Personen sind Personen, die zu der Anstalt nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und die nicht im Auftrag einer anderen Behörde Zugang begehren.
Sicherheitsrelevant sind Erkenntnisse über extremistische, insbesondere gewaltorientierte Einstellungen oder Kontakte zu derartigen Organisationen,…
Darüber hinaus soll die Anstalt ganz oder teilweise von einer Sicherheitsanfrage über anstaltsfremde Personen absehen, wenn im Einzelfall aufgrund einer…
Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt prüfen die Justizvollzugsbehörden nach Maßgabe der §§ 14 und 15, ob sicherheitsrelevante…
Sicherheit und Ordnung bilden die Grundlage eines gewalt- und konfliktfreien Zusammenlebens in der Anstalt. Die Anstalt trifft die erforderlichen Maßnahmen, um…
1Werden den Justizvollzugsbehörden sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt, sollen die anstaltsfremden Personen nicht oder nur unter Beschränkungen zu der…
Sicherheit und Ordnung bilden die Grundlage eines gewalt- und konfliktfreien Zusammenlebens in der Anstalt. Die Anstalt trifft die erforderlichen Maßnahmen, um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.