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Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium, im Folgenden Ministerium, entscheidet, ob und in welchem Umfang es die Möglichkeit eines Aufstiegs durch Qualifizierung eröffnet und hierdurch die Qualifizierung im Rahmen der Personalentwicklung und -förderung nach dem Landesbeamtengesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), in der jeweils geltenden Fassung, sicherstellt.
Die Zugangsvoraussetzungen regelt § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung. Das weitere Auswahlverfahren nach § 21 Absatz 4 der Laufbahnverordnung regelt das Ministerium durch Verwaltungsvorschrift. Es regelt auch die Entscheidung über die Zulassung zur Qualifizierung.
Über die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium nach erfolgreicher Teilnahme am…
in einem Auswahlverfahren zu einer Qualifizierung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310,…
Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde erlässt die Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes. In der Rechtsverordnung kann…
Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde erlässt die Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes. In der Rechtsverordnung kann…
Diese Verordnung regelt den Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes durch…
Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde erlässt die Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes. In der Rechtsverordnung kann…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.