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Am Ende der praktischen Einweisungszeit beurteilt die Vorsteherin oder der Vorsteher die Beamtinnen und Beamten auf Vorschlag der Ausbildungsleitung entsprechend dem Muster der Anlage 5 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung vom 26. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1909). Die Beurteilung schließt mit einer Punktzahl und einer Note gemäß § 12 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten ab; sie ist den Beamtinnen und Beamten bekanntzugeben und auf Wunsch mit ihnen zu erörtern.
Die Amtsleitung hat vor Beginn des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung die Beamtin oder den Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Vorschlag der…
Die Amtsleitung hat vor Beginn des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung die Beamtin oder den Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Vorschlag der…
Gegen Ende der berufspraktischen Ausbildung in der Einstellungsbehörde ist von der Ausbildungsleitung eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu…
Am Ende der Ausbildungsabschnitte ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen und der Anwärterin oder…
Die Ausbildungsbehörde gibt am Schluss der Ausbildung eine abschließende Beurteilung nach dem Muster der Anlage 5 ab.
Nach Beendigung des Ausbildungsabschnittes II der Anlage 1 ist durch die jeweilige Ausbildungsbeauftragte oder den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.