Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle oder ein von ihm Beauftragter beurteilt den Anwärter unmittelbar vor Abschluss des Ausbildungsabschnittes unter Verwendung eines Vordruckes nach Anlage 3. Die Beurteilung muss eine Note und eine Punktzahl enthalten; § 16 Absatz 1 gilt entsprechend.
Die Beurteilung ist dem Anwärter durch den Leiter der Ausbildungsstelle oder einen von ihm Beauftragten zu eröffnen, mit dem Anwärter zu besprechen und der Ausbildungsbehörde zu übermitteln.
Dauert die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle weniger als vier Wochen, erteilt der Ausbilder eine Bestätigung unter Verwendung eines Vordruckes nach Anlage 4.
Dauert die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle weniger als sechs Wochen, erteilt der Ausbilder eine Bestätigung unter Verwendung eines Vordruckes nach Anlage…
Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde aus den Beurteilungen für die einzelnen Ausbildungsabschnitte eine Ausbildungsnote nach dem Muster der…
Nach Beendigung der Ausbildungsabschnitte, die eine Mindestdauer von vier Wochen haben, ist durch die jeweilige Ausbildungsbeauftragte oder den jeweiligen…
Jede Ausbildungsstelle der in § 9 genannten Ausbildungsabschnitte hat eine Beurteilung über Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen der Anwärterinnen und…
Die Ausbildungsbehörde gibt am Schluss der Ausbildung eine abschließende Beurteilung nach dem Muster der Anlage 5 ab.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.