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Müssen abgeschlossene Eintragungen über Tatsachen oder Rechtsverhältnisse berichtigt, ergänzt oder sonst geändert werden, so ist die Änderung nach § 3 dieser…
Hat die registerführende Stelle eine Änderung des Registerinhalts ohne eine Weisung nach Absatz 1 oder ohne die Zustimmung des Emittenten nach Absatz 2…
Ein Verwahrdatensatz wird von der Registerbehörde Ein Notar kann die Löschung eines Verwahrdatensatzes einer in die besondere amtliche Verwahrung zu…
Löschungen von Eintragungen können jederzeit vom Eintragenden vorgenommen werden.
Das Gericht, das die Eintragung vorgenommen hat, prüft spätestens nach jeweils drei Monaten, ob die von ihm vorgenommenen Eintragungen noch aktuell sind. Es…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Die Auskunft aus dem RegisterÄnderungen, erfolgtErgänzungen imund WegeLöschungen einesvon automatisiertenEintragungen Verfahrenserfolgen auf Abruf, sofern die Bundesnotarkammer zuvor schriftlich Festlegungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen zurschriftlichen GewährleistungAntrag des Datenschutzes und der Datensicherheit nachVorsorgenden. den§ Artikeln3 24,Absatz 253 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen4 hat.sowie § 2 Abs. 2 Satz 24 giltgelten entsprechend.
für Ersuchen eines Betreuungsgerichts oder eines Landgerichts als Beschwerdegericht mit der jeweiligen Landesjustizverwaltung und
für Ersuchen eines Arztes mit der jeweils zuständigen Landesärztekammer
Die Auskunft aus dem Register erfolgt auch auf schriftliches oderBei elektronischesder ErsuchenEintragung desvon BetreuungsgerichtsÄnderungen und des Landgerichts als Beschwerdegericht. Bei besondererErgänzungen Dringlichkeit,ist insbesonderesicherzustellen, wenn
InDaten dennach Fällen§ des1 AbsatzesAbsatz 2 erteilt dieNummer Bundesnotarkammer2 diesind Auskunftauch
Eintragungen sind 110 Jahre nach der Geburt des Vorsorgenden zu löschen.
Die Bundesnotarkammer kann den Vorsorgenden zur Überprüfung, Vervollständigung und Berichtigung der Daten nach § 1 Absatz 2 auffordern.
Wenn der Tod des Vorsorgenden, des Bevollmächtigten oder des vorgeschlagenen Betreuers nachgewiesen ist, kann die Bundesnotarkammer dieses entsprechend vermerken.