§ 5 ZTRV
Löschung, Berichtigung und Ergänzung
Ein Verwahrdatensatz wird von der Registerbehörde Ein Notar kann die Löschung eines Verwahrdatensatzes einer in die besondere amtliche Verwahrung zu verbringenden erbfolgerelevanten Urkunde oder die Berichtigung der Angabe des Verwahrgerichts nur herbeiführen, solange deren Eingang nicht nach § 3 Absatz 3 Satz 2 bestätigt ist. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
1.
gelöscht, wenn die Registerfähigkeit der Urkunde irrtümlich angenommen wurde oder die Registrierung bereits erfolgt ist,
2.
berichtigt, wenn die registrierten Verwahrangaben fehlerhaft sind,
3.
ergänzt, wenn die registrierten Verwahrangaben unvollständig sind.