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Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) gewährt Arbeitgebern Zuschüsse zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen an Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet und ihre Erwerbstätigkeit beendet haben.
Die Zahlung des Zuschusses beginnt nach Maßgabe des Absatzes 1 im Jahr 1984 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1927 geboren sind, im Jahr 1985 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1928 geboren sind, im Jahr 1986 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1929 geboren sind, im Jahr 1987 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1930 geboren sind, im Jahr 1988 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1931 geboren sind.
Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder…
Die Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42) gilt für Arbeitnehmer, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts…
Für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen…
Als Beitragsanteil des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt bei Empfängern von Vorruhestandsgeld, die vor Beginn…
Der Zuschuß zu den Aufwendungen des Arbeitgebers erhöht sich jeweils nach Ablauf eines Jahres seit Beginn der Zahlung des Vorruhestandsgeldes nach Maßgabe der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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