§ 12 Abs. 4 VRVBerichtigung von Eintragungen
Eine versehentliche rote Unterstreichung ist dadurch zu beseitigen, daß der rote Strich durch kleine schwarze Striche durchkreuzt wird.
§ 11 Abs. 1 VRVÄnderung und Löschung von Eintragungen
Änderungen des Inhalts einer Eintragung sowie Löschungen sind unter einer neuen laufenden Nummer einzutragen. Eine Eintragung, die durch eine spätere Eintragung…
§ 63 SchRegDVVerordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Die äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung bestimmt sich im übrigen nach dem Vierten, Fünften und Siebenten Abschnitt. Soweit nach dieser Verordnung…
§ 17 Abs. 3 HRVVerordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
Eine versehentlich vorgenommene Rötung oder Kenntlichmachung nach § 16 oder § 16a ist zu löschen oder auf andere eindeutige Weise zu beseitigen. Die Löschung…
§ 16 Abs. 2 HRVVerordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
Eintragungen oder Vermerke, die rot zu unterstreichen oder rot zu durchkreuzen sind, können anstelle durch Rötung auch auf andere eindeutige Weise als…