§ 4 BGleiSVVerordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren
Die schlichtenden Personen und die weiteren in die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit…
§ 4 Abs. 5 LuftSchlichtVVerordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr
Schlichter haben über alles, was ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt wird, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer…
§ 5 Abs. 1 SächsPflBSchiedVOSächsische Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung
Die Mitglieder der Schiedsstelle sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedern mit den jeweils entsendenden…
§ 4 Abs. 4 PostSchliVVerordnung zur Regelung des Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Die Parteien und die Schlichtungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass personenbezogene Daten geschützt und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien…
Art. 7 Abs. 1 32008L0052RICHTLINIE 2008/52/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen
Da die Mediation in einer Weise erfolgen soll, die die Vertraulichkeit wahrt, gewährleisten die Mitgliedstaaten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren,…