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Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten Finanzermittlungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 8 durchführen. § 21 Absatz 2, 3 und 7 bis 9 gilt entsprechend.
Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten technische Mittel zur Ermittlung der Geräte- und Anschlusskennungen eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes einsetzen. § 21 Absatz 2, 3 und 7 gilt entsprechend.
Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten Auskünfte im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 13 verlangen bei denjenigen, die geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, über Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes,
digitale Dienste erbringen oder daran mitwirken oder den Zugang zur Nutzung daran vermitteln, über Nutzungsdaten, insbesondere nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes, und
Postdienste erbringen oder daran mitwirken über die näheren Umstände des Postverkehrs im Sinne des § 2 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes.
Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von digitalen oder Postdiensten verlangt werden. § 21 Absatz 2, 3 und 6 bis 9 gilt entsprechend.
Die Verfassungsschutzbehörde darf unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Auskünfte im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 14 verlangen bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte und Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. § 21 Absatz 2, 3, 7 und 8 gilt entsprechend.
§ 8 Absatz 4 Satz 1 und 2, 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 findet Anwendung. Für nach den Absätzen 2 und 3 erteilte Auskünfte hat die Verfassungsschutzbehörde eine Entschädigung in entsprechender Anwendung von § 8 Absatz 7 Satz 3 zu gewähren.
zur Verfolgung von Straftaten zuständige Behörden, soweit diese im Einzelfall die Übermittlung unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung, die ihnen eine…
Die Verfassungsschutzbehörde darf mit den in § 10 genannten nachrichtendienstlichen Mitteln unter den jeweils dort in Bezug genommenen weiteren Voraussetzungen…
Die Verfassungsschutzbehörde darf vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, soweit dies…
Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall Auskunft einholen bei soweit dies zur Aufklärung einer wenigstens erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung…
durch die Auskunftserteilung Personen nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 oder 6 gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise…
Von diesen Vorschriften abweichende Regelungen zu den nachrichtendienstlichen Mitteln gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 15 gehen vor.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.