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Personenbezogene Daten über das Verhalten Minderjähriger dürfen für andere Zwecke als zur Prävention und zur Ausstiegsbegleitung vor Vollendung des 14. Lebensjahres nicht in zu ihrer Person geführten Akten oder Dateien gespeichert werden.
In zu ihrer Person geführten Akten oder Dateien gespeicherte Daten über eine minderjährige Person sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung hin zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse angefallen sind, die eine Fortdauer der Speicherung rechtfertigen.
In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherte Daten über Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres sind spätestens nach zwei Jahren zu…
Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten einer minderjährigen Person ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 des…
In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten über das Verhalten einer Person nach Vollendung des 14. und vor Vollendung des 16. Lebensjahres sind zwei Jahre…
In zur Person geführten Akten und Dateien gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 sind spätestens zehn Jahre, über…
Personenbezogene Daten über Gefangene in Akten und Dateien sind fünf Jahre nach der letzten Entlassung der Gefangenen zu löschen. Im Vollzug der Jugendstrafe…
Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.