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Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten einer minderjährigen Person ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie dann zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten einer minderjährigen Person ist ferner zulässig, wenn dies zu deren Schutz erforderlich ist.
für Leib oder Leben einer Person,
für deutsche Einrichtungen oder
für Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, für die in § 4 Absatz 1 Satz 1…
Über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, dürfen personenbezogene Daten für die in § 8 Absatz 1 und 2 genannten Zwecke und zur Abschirmung…
Abweichend von Absatz 2 können rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten allein zum Zwecke der Vorgangsverwaltung oder zu einer befristeten Dokumentation…
Soweit bereits Daten zu einer Person gespeichert sind, dürfen zu der betreffenden Person auch gespeichert und verwendet werden.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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