Gesetze
Gesetz wird geladen …
Personenbezogene Daten über das Verhalten einer Person vor Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen nicht in Dateien gespeichert werden. In zu ihrer Person geführten Akten dürfen unter den Voraussetzungen des § 22 Daten über Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres nur gespeichert, verändert oder verwendet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die minderjährige Person eine der in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat.
In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten über das Verhalten einer Person nach Vollendung des 14. und vor Vollendung des 16. Lebensjahres sind zwei Jahre nach dem Verhalten zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse im Sinne des § 3 Absatz 1 angefallen sind. In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten über das Verhalten einer Person nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres sind zwei Jahre nach dem Verhalten auf die Erforderlichkeit der Speicherung in Dateien zu überprüfen und spätestens fünf Jahre nach dem Verhalten zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse im Sinne des § 3 Absatz 1 über ein Verhalten nach Eintritt der Volljährigkeit angefallen sind. Für Akten, die zu einer minderjährigen Person geführt werden, gelten die vorstehenden Prüfungs- und Löschungsfristen entsprechend.