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Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich die für ihre Aufgaben relevanten Informationen, einschließlich mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 14 erhobener Daten, soweit diese für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Sie unterrichtet das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für dessen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Übermittlung an den Bundesnachrichtendienst richtet sich nach § 42 Absatz 2.
Die Verfassungsschutzbehörde darf den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst die in Absatz 1 genannten Daten zur eigenen Aufgabenerfüllung im Sinne des § 3 übermitteln und diese um Übermittlung ersuchen, soweit dies für ihre eigene Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Der Bundesnachrichtendienst darf von sich aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz oder der Verfassungsschutzbehörde des Landes auch alle anderen ihm…
Die Verfassungsschutzbehörden der Länder übermitteln dem Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2.
Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an das Bundesamt für Verfassungsschutz, an die Verfassungsschutzbehörden der Länder und an das Bundesamt…
Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an eine inländische öffentliche Stelle…
Die Verfassungsschutzbehörde darf die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder um Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen…
Die Verfassungsschutzbehörde darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten an den Landtag und die Landesregierung übermitteln, wenn dies im Rahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.