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Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Landes, die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeibehörden übermitteln der Verfassungsschutzbehörde von sich aus die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Informationen zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die übermittelten Informationen sind unverzüglich zu prüfen. Ergibt die Prüfung, dass sie zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich sind, sind sie zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist die Verarbeitung einzuschränken.
§ 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bleibt unberührt.
Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozeßordnung bekanntgeworden sind, ist nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die einer Verfassungsschutzbehörde nach Satz 1 übermittelten Kenntnisse und Unterlagen findet § 4 Absatz 1 und 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung.
Die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozeßordnung bekanntgeworden sind, ist nach den Vorschriften der…
Die Staatsanwaltschaft des Landes und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei übermitteln darüber hinaus der…
Die Verfassungsschutzbehörde darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten an den Landtag und die Landesregierung übermitteln, wenn dies im Rahmen…
Abweichend von Absatz 1 übermittelt die Verfassungsschutzbehörde personenbezogene Daten, die sie durch eine Maßnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 15 Alternative 2…
Die Verfassungsschutzbehörde darf den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst und dem…
Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten auch an inländische Stellen übermitteln, wenn dies zur Vorbereitung einer Übermittlung nach den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.