Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verfassungsschutzbehörde arbeitet mit Bund und Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammen.
Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen in Nordrhein-Westfalen nur im Einvernehmen mit der Verfassungsschutzbehörde, nach Maßgabe dieses Gesetzes und soweit eigenes Landesrecht dies zulässt, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden. Bei erteiltem Einvernehmen bedürfen angeordnete Maßnahmen anderer Verfassungsschutzbehörden keiner neuerlichen Anordnung nach diesem Gesetz.
Die Behörden und Einrichtungen des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Landes und die Verfassungsschutzbehörde leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
Die Verfassungsschutzbehörde darf Polizeibehörden im Wege der Amtshilfe nicht um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist. Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen ihr nicht zu. Teil 2 Informationserhebung
Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund und der Länder untereinander unterhält jedes Land eine Behörde zur Bearbeitung von Angelegenheiten des…
Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterstützt als Zentralstelle die Landesbehörden für Verfassungsschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3…
Die Verfassungsschutzbehörde wirkt mit bei
Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;
Die Verfassungsschutzbehörde darf die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder um Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen…
Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.