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Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 bis 5 nicht übermitteln. Sie darf die personenbezogenen Daten nur übermitteln, wenn eine Weiterverarbeitung für die Vorbereitung oder Durchführung belastender Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für die betroffene Person ausgeschlossen ist, bei einer Übermittlung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beschränkt auf dessen Buchstaben e bis g. Im Übrigen darf sie personenbezogene Daten nur übermitteln in Bezug auf eine minderjährige Person, die mindestens 14 Jahre alt ist,
zur Abwehr einer Gefahr nach § 39 Absatz 1 Satz 1,
zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 und 8 oder
zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 41 Absatz 2.
§ 138 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 8 oder
zur Abwehr einer Gefahr nach § 31 Absatz 1 Satz 1,
zur Abwehr einer Gefahr nach § 31 Absatz 1 Satz 1,
Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 nicht übermitteln.…
Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 nicht übermitteln.…
ihrer Wertigkeit, auch unter Berücksichtigung eines vergangenen Zeitraums und des Alters der betroffenen Person, insbesondere bei Minderjährigen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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