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Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, nur in den folgenden Fällen übermitteln:
zur Abwehr einer Gefahr nach § 31 Absatz 1 Satz 1,
zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 8 oder
zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 8.
zur Abwehr einer Gefahr nach § 39 Absatz 1 Satz 1,
zur Abwehr einer Gefahr nach § 19 Absatz 1 Satz 1,
Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 nicht übermitteln.…
zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat im Sinne des § 11a Absatz 1 oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.