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Die empfangende Stelle prüft, ob die übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass die Daten nicht erforderlich sind, hat sie sie zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Die empfangende Stelle darf diese weiteren Daten jedoch nicht weiterverarbeiten.
Die Kennzeichnung gemäß § 24 Absatz 5 ist bei einer Übermittlung aufrecht zu erhalten, soweit die zu übermittelnden Daten aus Maßnahmen gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 15 herrühren. Die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung kann anordnen, dass bei der Übermittlung auf die Kennzeichnung verzichtet wird, wenn dies unerlässlich ist, um die Geheimhaltung einer Maßnahme nicht zu gefährden und die nach den §§ 13 oder 14 zuständige Stelle zugestimmt hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung bereits vor der Zustimmung getroffen werden. Wird die Zustimmung versagt, ist die empfangende Stelle über die Notwendigkeit der Kennzeichnung zu unterrichten. Sie hat diese unverzüglich nachzuholen.
Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur verarbeiten
zu dem Zweck, zu dem sie ihr übermittelt wurden, oder
zu einem anderen Zweck, wenn sie ihr auch zu diesem Zweck übermittelt werden dürften und die Verfassungsschutzbehörde der Verarbeitung zu dem abgeänderten Zweck für den Einzelfall oder einer Reihe gleichgelagerter Fälle zustimmt.
Die Verfassungsschutzbehörde hat die empfangende Stelle auf den Zweck der Übermittlung und die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen. Dies gilt nicht für Übermittlungen im Rahmen verdeckter Ermittlungen. Die empfangende Stelle ist verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf deren Verlangen über die weitere Verarbeitung Auskunft zu geben.
Hat die Übermittlung personenbezogener Daten in einem Verfahren zur vorbeugenden Personenüberprüfung nachteilige Folgen für die betroffene Person, so schließt das Auskunftsrecht der betroffenen Person auch das Recht auf Auskunft ein, dass die Folge durch eine Übermittlung der Verfassungsschutzbehörde veranlasst ist.
In Bezug auf mit nachrichtendienstlichen Mitteln gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 15 erhobene personenbezogene Daten gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Prüfung unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten zu erfolgen hat. Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind und nicht für eine Übermittlung an andere Stellen benötigt werden, sind sie unverzüglich unter Aufsicht einer oder eines Bediensteten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle unverzüglich über die erfolgte Löschung. Die Verfassungsschutzbehörde darf eine Zweckänderung nur unter den Voraussetzungen der §§ 39 oder 41 zulassen.
Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur verarbeiten Das Bundesamt für den Verfassungsschutz hat den…
Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur für den Zweck, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden und zum Zweck der Gefahrenabwehr sowie der…
Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur verarbeiten Die Verfassungsschutzbehörde hat den Empfänger auf…
Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten, die ihnen nach Maßgabe dieses Gesetzes übermittelt worden sind, nur weiterverarbeiten, soweit dies für die…
Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht…
Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.