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Eingaben von Personen über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde sind dem Kontrollgremium zur Kenntnis zu geben; es kann diese anhören. Auf Verlangen sind dem Kontrollgremium die Akten vorzulegen; § 53 Absatz 2 findet Anwendung. Die Rechte des Petitionsausschusses bleiben unberührt. An den Landtag gerichtete Eingaben von Bürgerinnen oder Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde können dem Kontrollgremium zur Kenntnis gegeben werden.
Angehörigen der Verfassungsschutzbehörde ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch nicht im eigenen oder im Interesse anderer Angehöriger dieser Behörde, mit Eingaben an das Kontrollgremium zu wenden, soweit die Leitung der Verfassungsschutzbehörde entsprechenden Eingaben nicht gefolgt ist. Den Angehörigen der Verfassungsschutzbehörde darf dadurch kein Nachteil erwachsen.
An den Landtag gerichtete Eingaben von Bürgerinnen oder Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde sind dem Ausschuss für Fragen…
Die Landesregierung hat dem Kontrollgremium im Rahmen der Unterrichtung nach Absatz 1 auf Verlangen Einsicht in Akten und Dateien der Verfassungsschutzbehörde…
Die Verfassungsschutzbehörde hat den beauftragten Beschäftigten im Rahmen der Informationsrechte des Gremiums Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen sowie…
Angehörigen der Nachrichtendienste ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten sowie bei innerdienstlichen Missständen, jedoch nicht im eigenen oder…
Die Verfassungsschutzbehörde darf die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder um Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen…
Die Polizeibeschäftigten des Landes können sich mit einer Eingabe bei berechtigten Interessen ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.