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Die Eigensicherung dient dem Geheimschutz und der Sicherheit der Verfassungsschutzbehörde. Geschützt werden die Aufgabenerfüllung gemäß § 3, amtliche Informationen und Befugnisse, Infrastruktur sowie Beschäftigte der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten durch fremde Mächte oder andere Akteure.
Die oder der Geheimschutzbeauftragte des für Inneres zuständigen Ministeriums beziehungsweise ihre oder seine Vertretung, im Folgenden die oder der Geheimschutzbeauftragte, und von dieser oder diesem besonders Beauftragte dürfen Personen innerhalb ihrer Dienststellen, Liegenschaften und Einrichtungen (Eigensicherungsbereich)
verdachtsunabhängig, oberflächlich nach Gegenständen an Personen, in Taschen, in Gegenständen, Mobiliar oder Fahrzeugen auch unter Einsatz technischer Mittel kontrollieren (Kontrolle) und
bei tatsächlichen Anhaltspunkten für sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten am äußeren Körper, in Kleidung, Taschen und Gegenständen sowie in Fahrzeugen einschließlich darin befindlicher Gegenstände auch unter Einsatz technischer Mittel durchsuchen (Durchsuchung).
Im Eigensicherungsbereich darf die oder der Geheimschutzbeauftragte und von dieser oder diesem besonders Beauftragte Gegenstände sicherstellen und untersuchen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Verwendung sprechen oder diese Gegenstände keiner Person zuzuordnen sind und die Maßnahmen zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten erforderlich sind (Sicherstellung). Bei Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik umfasst das Untersuchen auch den Einsatz von technischen Mitteln sowie das Verarbeiten der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten.
Im Eigensicherungsbereich sind alle Personen verpflichtet, die Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 zu dulden. Entziehen sich Personen Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3, darf die Verfassungsschutzbehörde die Maßnahmen auch noch in unmittelbarer Nähe des Eigensicherungsbereiches vornehmen.
Die oder der Geheimschutzbeauftragte kann zur Durchsetzung von Maßnahmen gegenüber Personen, die nach Absatz 4 duldungspflichtig sind, folgende Mittel anwenden:
unmittelbare Einwirkung auf die betroffene Person oder Gegenstände (körperliche Gewalt) oder Hilfsmittel der körperlichen Gewalt; eine Fesselung der betroffenen Person ist nur dann zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die mit der Durchsetzung der Maßnahme beauftragten Personen oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder sich der Kontrolle entziehen wird, und
unmittelbare Einwirkung auf Gegenstände mittels körperlicher Gewalt oder durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt.
Mittel nach Satz 1 dürfen nur durch besonders qualifizierte und geschulte Personen angewandt werden, die durch die Staatssekretärin beziehungsweise den Staatssekretär des für Inneres zuständigen Ministeriums beziehungsweise ihre oder seine Vertretung hierzu besonders ermächtigt wurden.
Die oder der Geheimschutzbeauftragte darf zur offenen Überwachung des Eigensicherungsbereiches optisch-elektronische Einrichtungen einsetzen. Die Voraussetzungen, das Verfahren und die Grenzen der Maßnahme sind in einer Dienstvorschrift zu regeln. Eine Überwachung höchstpersönlich genutzter Räume ist unzulässig.
Die oder der Geheimschutzbeauftragte kann eine nach § 21h Absatz 3 Nummer 4 der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, unzulässige Benutzung des Luftraums ihres Eigensicherungsbereichs durch unbemannte Fluggeräte durch geeignete technische Mittel gegen das unbemannte Fluggerät, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung aufklären und abwehren. Hierzu kann sie oder er sich durch andere geeignete Stellen unterstützen lassen.
Die oder der Geheimschutzbeauftragte darf die Mittel nach § 6 Absatz 5 und 6, § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 sowie § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 14 unter den dafür geltenden Voraussetzungen auch einsetzen, soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden Tätigkeiten ihrer Beschäftigten oder von Personen, die von der Verfassungsschutzbehörde mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit beauftragt sind. Statt der Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihrer Vertretung stellt die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des für Inneres zuständigen Ministeriums oder ihre oder seine Vertretung die erforderlichen Anträge oder trifft die erforderlichen Anordnungen.
Eigensicherungsmaßnahmen haben unter Beachtung des § 9 zu erfolgen. Bei der Durchführung von Maßnahmen hat die oder der Geheimschutzbeauftragte unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den Einzelnen am wenigsten beeinträchtigen. Die im Rahmen von Eigensicherungsmaßnahmen gewonnenen Informationen dürfen nur zum Zweck der Eigensicherung, und des Geheimschutzes verarbeitet und übermittelt werden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
der Einsatz von besonderen Befugnissen mit erheblicher Eingriffsintensität, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 zulässig sind, ist…
Die Eigensicherung dient dem Schutz der Beschäftigten, Einrichtungen, Gegenstände, Quellen und amtlichen Informationen des Bundesamtes für Verfassungsschutz…
Besondere Waffen im Sinne des § 58 Abs. 5 dürfen gegen Personen nur in den Fällen des § 64 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 von der Bundespolizei, die gemäß den Artikeln…
Gegen Gefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die…
Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 verdeckte…
Bei einer erheblichen Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, insbesondere bei Fremd- oder Selbstgefährdung oder bei Fluchtgefahr sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.