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Die Maßnahmen nach § 58 Absatz 2 und 3 bedürfen der Anordnung der oder des Geheimschutzbeauftragten. Ist eine Anordnung aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit nicht rechtzeitig zu erlangen, kann die Maßnahme auch ohne vorherige Anordnung durchgeführt werden, wenn ihr Zweck ansonsten wesentlich gefährdet würde. Die Anordnung ist nachträglich einzuholen. Erfolgt dies nicht, sind bereits erhobene Daten unverzüglich zu löschen und sichergestellte Geräte wieder herauszugeben.
Maßnahmen nach § 58 Absatz 7 und 8 erfordern die Anordnung durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär des für Inneres zuständigen Ministeriums beziehungsweise ihre oder seine Vertretung.
Sichergestellte Gegenstände sind unverzüglich an die betroffene Person herauszugeben, sobald der Zweck der Eigensicherung entfällt. Dies gilt nicht, wenn die Gegenstände zur Einleitung oder Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden müssen.
Über eine Durchsuchung oder eine Sicherstellung ist der betroffenen Person eine Bescheinigung auszustellen.
Bei der Untersuchung von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik, die nicht zur dienstlichen Nutzung überlassen wurden, ist sicherzustellen, dass an dem Gerät nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenverarbeitung unerlässlich sind. Vorgenommene Veränderungen sind bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, rückgängig zu machen. Telekommunikationsendgeräte sind unabhängig von Absatz 3 Satz 1 so schnell wie möglich, spätestens nach zwei Wochen nach Sicherstellung wieder herauszugeben. Dies gilt nicht, wenn die Gegenstände zur Einleitung oder Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden müssen. Die Verfassungsschutzbehörde darf vor der Rückgabe ein Abbild der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogenen Daten zur Datensicherung erzeugen.
Abweichend von § 9 Absatz 7 Satz 4 erfolgt die Löschung nach Ablauf von sechs Monaten.
Ist eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 auf Grund besonderer Eilbedürftigkeit nicht rechtzeitig zu erlangen, kann die Maßnahme auch ohne vorherige Anordnung…
Dient die Maßnahme ausschließlich dem kurzzeitig erforderlichen Schutz der für den Verfassungsschutz bei einem Einsatz in der Wohnung tätigen Personen, erfolgt…
In Bezug auf mit nachrichtendienstlichen Mitteln gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 15 erhobene personenbezogene Daten gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die…
Bei Anträgen hat der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich, unbeschadet des § 49 Absatz 6 und des § 50 Absatz 6, schriftlich darüber in Kenntnis zu…
Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 69 Absatz 2 Nummer 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage…
Die Information soll unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Die inhaltliche Richtigkeit der Information…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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