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Bereits erteilte Genehmigungen zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis 14 gelten bis zu deren Fristablauf fort, längstens jedoch bis zum 1. Oktober 2026.
Die Anwendung des § 26 Absatz 2 und 3 ist binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes unter Beteiligung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie unabhängiger wissenschaftlicher Expertise zu evaluieren. Beteiligte Personen sind einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 12 Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 233), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 988) geändert worden ist, zu unterziehen.
Bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von betroffenen Personen, die vor dem 1. Januar 2011 mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wurden und für…
Zusatz: (Artikel 10 d. VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222)) Überprüfungsklausel Das Ministerium überprüft die Auswirkungen der geänderten Verordnungen und…
Die auf Grund der nach dem Ablauf des 8. Januar2024 geltenden Fassung erforderlichen Änderungen zur Bekanntgabe nach § 3 Absatz 1 sind spätestens zum 1. Januar…
Eine vor dem 1. Juni 1999 erteilte Genehmigung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 1999 (Art.…
Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die sich vor dem Schuljahr 2026/2027 bereits in der Ausbildung befinden, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 31.…
bei den übrigen Überprüfungsarten nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.