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Die Verfassungsschutzbehörde teilt den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach Beendigung den betroffenen Personen mit, soweit dies in diesem Gesetz bestimmt ist. Wurden personenbezogene Daten an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit der empfangenden Stelle.
Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn
die Betroffenheit einer Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unerheblich und anzunehmen ist, dass kein Interesse an einer Mitteilung besteht oder
die Identität oder der Aufenthaltsort des Betroffenen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist.
Das Ergebnis des Abwägungsprozesses ist aktenkundig zu machen.
Die Mitteilung kann zurückgestellt werden, solange
eine Gefährdung zu besorgen ist für
den Zweck des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels,
die Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde, insbesondere durch Offenlegung ihres Erkenntnisstandes oder ihrer Arbeitsweise,
die weitere Verwendbarkeit einer Vertrauensperson beziehungsweise einer Verdeckten Mitarbeiterin oder eines Verdeckten Mitarbeiters,
ein Verfassungsschutzgut,
Leib, Leben, Freiheit einer Person oder
Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
die Mitteilung die öffentliche Sicherheit gefährden würde oder der Eintritt sonstiger übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist oder
überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Betroffener entgegenstehen.
Eine zunächst zurückgestellte Mitteilung unterbleibt, wenn auch fünf Jahre nach Beendigung des Einsatzes festgestellt wird, dass
mindestens eine Voraussetzung nach Absatz 3 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen wird und
die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der Verfassungsschutzbehörde als auch bei der empfangenden Stelle vorliegen.
Die Entscheidungen nach Absatz 2 trifft die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung. Erfolgt die Mitteilung in den Fällen der Absätze 3 und 4 nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung des Einsatzes, entscheidet die jeweils für die Anordnung oder Entscheidung über den Einsatz zuständige Stelle über die weitere Zurückstellung und deren Dauer. Sie entscheidet auch über das Unterbleiben.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
von deren Bestrebungen oder Tätigkeiten Kenntnis hat oder
Der Verfassungsschutzbehörde stehen zur Aufgabenerfüllung im Sinne des § 3 Absatz 1 und unter Beachtung der Vorgaben des § 11 die folgenden…
Die Übermittlung personenbezogener Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an Stellen außerhalb des nachrichtendienstlichen Bereichs,…
der Art der Erhebung, insbesondere im Falle des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel,
Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist nur zulässig, wenn
Personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, sind zu kennzeichnen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.