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Der zahlungspflichtige Dienstherr hat die Berechnung des Zahlungsbetrages durchzuführen und dem berechtigten Dienstherrn gegenüber nachzuweisen.
1Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme beim neuen Dienstherrn zu leisten. 2In Fällen des § 3 Abs. 4 beginnt die Frist nach Mitteilung der Aufnahme durch den neuen Dienstherrn.
Die beteiligten Dienstherren können abweichende Zahlungsregelungen vereinbaren.
Die Abwicklung kann auf andere Stellen übertragen werden.
Der zahlungspflichtige Dienstherr hat die Berechnung des Zahlungsbetrages durchzuführen und dem berechtigten Dienstherrn gegenüber nachzuweisen.
Die beteiligten Dienstherren können abweichende Zahlungsregelungen vereinbaren.
die Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung der vom Bund an die aufnehmenden Dienstherren zu leistenden Abfindungen nach § 4 oder den Übergangsregelungen…
1Für den zuletzt abgebenden Dienstherrn gilt § 90 Absatz 2 entsprechend. 2Die früheren Dienstherren müssen die Abfindung innerhalb von sechs Monaten leisten,…
Der zahlungspflichtige Dienstherr hat die Berechnung des Zahlungsbetrages durchzuführen und dem berechtigten Dienstherrn gegenüber nachzuweisen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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