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Der zahlungspflichtige Dienstherr hat die Berechnung des Zahlungsbetrages durchzuführen und dem berechtigten Dienstherrn gegenüber nachzuweisen.
¹Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme beim neuen Dienstherrn zu leisten. ²In Fällen des § 3 Abs. 4 beginnt die Frist nach Mitteilung der Aufnahme durch den neuen Dienstherrn.
Die beteiligten Dienstherren können abweichende Zahlungsregelungen vereinbaren.
Die Abwicklung kann auf andere Stellen übertragen werden.
Der zahlungspflichtige Dienstherr hat die Berechnung des Zahlungsbetrages durchzuführen und dem berechtigten Dienstherrn gegenüber nachzuweisen.
Die beteiligten Dienstherren können abweichende Zahlungsregelungen vereinbaren.
Der zahlungspflichtige Dienstherr hat die Berechnung des Zahlungsbetrages durchzuführen und dem berechtigten Dienstherrn gegenüber nachzuweisen.
Der zahlungspflichtige Dienstherr hat die Berechnung des Zahlungsbetrags durchzuführen und dem berechtigten Dienstherrn gegenüber nachzuweisen.
die Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung der vom Bund an die aufnehmenden Dienstherren zu leistenden Abfindungen nach § 4 oder den Übergangsregelungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.