§ 90 SBeamtVG
Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten
(1)
Der zahlungspflichtige Dienstherr hat die Berechnung des Zahlungsbetrages durchzuführen und dem berechtigten Dienstherrn gegenüber nachzuweisen.
(2)
Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt in das Beamtenverhältnis beim neuen Dienstherrn zu leisten.
(3)
Die beteiligten Dienstherren können abweichende Zahlungsregelungen vereinbaren.
(4)
1Die Abwicklung kann auf andere Stellen übertragen werden. 2Soweit die Ruhegehaltskasse des Saarlandes für ihre Mitglieder die Versorgungsbezüge zahlt oder zu zahlen hätte, kann die Abfindung von dieser oder an diese mit befreiender Wirkung geleistet werden. 3Das Nähere regelt die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes durch Satzung.