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Die Rechtsstellung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen hauptamtlichen Stadtverbandsbeigeordneten bleibt bis zum Ablauf ihrer Amtszeit mit der Maßgabe unberührt, dass an die Stelle der bisherigen Amtsbezeichnung die Amtsbezeichnung „Regionalverbandsbeigeordnete“ oder „Regionalverbandsbeigeordneter“ tritt. Die nach § 214 Abs. 2 Satz 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz zulässige Höchstzahl darf nicht überschritten werden. Auf die hauptamtlichen Regionalverbandsbeigeordneten finden die Vorschriften der Gemeindeordnung über die hauptamtlichen Beigeordneten entsprechende Anwendung.
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen hauptamtlichen Stadtverbandsbeigeordneten sind § 4 Abs. 3 und 4 der Saarländischen Kommunalbesoldungsverordnung und § 6 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und sonstige Behördenleiter in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.
Artikel 6 Abs. 9 Nr. 2 und 5 und Abs. 10 gelten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die ab dem 1. Januar 2008 begangen werden. Die Vollstreckung richtet sich bis zum 30. Juni 2009 nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht.
Der Personalrat für das Landesverwaltungsamt wird spätestens vier Monate nach Errichtung des Landesverwaltungsamtes erstmals gewählt. Abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 2 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzesfinden die regelmäßigen Personalratswahlen im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2009 statt. Bis zur Konstituierung des nach Satz 1 zu wählenden Personalrates nimmt dessen Aufgaben ein Übergangspersonalrat wahr. Er setzt sich zusammen aus den jeweiligen Vorsitzenden und je einem stellvertretenden Vorsitzenden des Hauptpersonalrats beim Ministerium für Inneres und Sport und des Personalrates beim Ministerium für Inneres und Sport, der Vorsitzenden des Personalrates beim Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten sowie zwei weiteren, von den Personalräten der Landkreise, des Regionalverbandes Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken und der Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen gegenüber dem Hauptpersonalrat beim Ministerium für Inneres und Sport zu benennenden Mitgliedern. Der Übergangspersonalrat berät und beschließt in allen Angelegenheiten gemeinsam. Der Vorsitzende des Hauptpersonalrats beim Ministerium für Inneres und Sport beruft die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet diese, bis der Übergangspersonalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstandes bestellt hat. Der Übergangspersonalrat bestellt den Wahlvorstand für die Wahlen nach Satz 1. Die am 31. Dezember 2007 bestehenden Dienstvereinbarungen für den Bereich des Landesamtes für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten gelten bis zu einer Neuregelung für das Landesverwaltungsamt fort, längstens aber für die Dauer von 18 Monaten.