Art. 6 Abs. 1 KomRÄndG SNKommunalrechtsänderungsgesetz
Die Rechtsverhältnisse der vor dem 1. Januar 2000 gewählten Beigeordneten werden durch die Neufassung des § 55 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO für die in diesem…
Art. 1 Abs. 3 Nr. 41 Buchst. a SN-13804Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für Beigeordnete gilt § 49 entsprechend.“
Art. 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 37 Buchst. a SN-13804Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für Beigeordnete gilt § 45 entsprechend.“
Art. 5 KomRÄndG SNKommunalrechtsänderungsgesetz
Ein Bürgermeister, der nach § 51 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO in der bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geltenden Fassung hauptamtlich tätig ist, behält…
Art. 4 Nr. 2 SN-5180Änderung der Gemeindeordnung
In § 159 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „der Beigeordneten“ die Worte „und der Ortsvorsteher“ eingefügt.