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Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei dem Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten tätigen Landesbediensteten gehören ab diesem Zeitpunkt dem Landesverwaltungsamt an.
Für die vom Aufgabenübergang nach diesem Gesetz betroffenen Beamtinnen und Beamten des Landes, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 36 des Saarländischen Beamtengesetzes. Für die vom Aufgabenübergang nach diesem Gesetz betroffenen Beamtinnen und Beamten der Landkreise, des Stadtverbandes Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken und der Mittelstädte gelten die Bestimmungen der §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (§§ 37 bis 42 des Saarländischen Beamtengesetzes). Kommt innerhalb von sechs Monaten nach dem Übergang der Aufgaben ein Einvernehmen zwischen den beteiligten Körperschaften über die Übernahme der in Satz 2 bezeichneten Beamtinnen und Beamten nicht zustande, entscheidet die oberste Kommunalaufsichtsbehörde. Soweit ein Dienstherrenwechsel erfolgt, gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der vor dem 1. September 2006 geltenden Fassung entsprechend.
Die Arbeitsverhältnisse der im Zeitpunkt des Aufgabenübergangs nach diesem Gesetz betroffenen Tarifbeschäftigten, die nicht unter Absatz 1 fallen, gehen mit deren Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes anteilig von der abgebenden auf die aufnehmende Körperschaft über; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Für die zum Land übergegangenen Arbeitsverhältnisse gilt vorbehaltlich einer tariflichen Regelung (Überleitungs-Tarifvertrag) das Tarifrecht für den öffentlichen Dienst der Länder, wobei der bisherige Besitzstand gewahrt wird. Für die innerhalb des Kommunalbereichs übergegangenen Arbeitsverhältnisse gelten die bisherigen tariflichen Bestimmungen unbeschadet des Arbeitgeberwechsels in der jeweils gültigen Fassung unverändert fort. Die Eingruppierung erfolgt mindestens in der Entgeltgruppe, in welcher der oder die Tarifbeschäftigte vor dem Übergang des Arbeitsverhältnisses im kommunalen Bereich eingruppiert war. Ergibt sich im Einzelfall eine Entgeltminderung, so ist diese auszugleichen. Bei der Berechnung von Beschäftigungs- und Dienstzeit, von Zeiten einer Tätigkeit oder Bewährung für einen Aufstieg oder der Gewährung der Vergütungsgruppenzulage sowie bei allen sonstigen von der Erfüllung bestimmter Zeiten bei demselben Arbeitgeber abhängigen tariflichen Leistungen und zusatzversorgungsrechtlichen Ansprüchen werden die bei der abgebenden Körperschaft erreichten Zeiten berücksichtigt. Die Besitzstandsregelungen nach dem TVÜ-VKA gelten außertariflich fort.