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Die Zahl der notwendigen barrierefreien Stellplätze muss bei Versammlungsräumen mindestens jedoch einem barrierefreien Stellplatz entsprechen. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. Für Versammlungsstätten im Freien, Freisportanlagen und Sportstadien gelten Satz 1 und 2 entsprechend. Abschnitt 4 Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume
mit bis zu 5 000 vorhandenen Besucherplätzen mindestens 0,5 v. H. und
mit darüber hinaus vorhandenen Besucherplätzen mindestens 0,25 v. H.,