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In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein. Werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gaststätten und Kantinen sowie für abgegrenzte Bereiche von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 20 Sitzplätzen und ohne Stufen, wie Logen.
Die Sitzplatzbereiche der Tribünen von Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen unverrückbar befestigte Einzelsitze haben.
Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein. Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein.
Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein. Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m vorhanden sein. Die Gänge müssen auf möglichst kurzem Weg zum Ausgang führen.
Seitlich eines Ganges dürfen höchstens 10 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien, Sportstadien und Freisportanlagen höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. Zwischen zwei Seitengängen dürfen 20 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien, Sportstadien und Freisportanlagen höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein. In Versammlungsräumen dürfen zwischen zwei Seitengängen höchstens 50 Sitzplätze angeordnet sein, wenn auf jeder Seite des Versammlungsraumes für jeweils vier Sitzreihen eine Tür mit einer lichten Breite von 1,20 m angeordnet ist.
Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein. Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten.
In Versammlungsräumen mit Reihenbestuhlung müssen mindestens 1 Prozent der Besucherplätze, mindestens jedoch zwei Plätze als Flächen für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen freigehalten werden. Den Plätzen für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen. Die Plätze und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen. Für Versammlungsstätten im Freien, Sportstadien und Freisportanlagen gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,19 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. Der Fußboden des Durchganges zwischen Sitzplatzreihen und der Fußboden von Stehplatzreihen müssen mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen. Stufengänge in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen, in Sportstadien und Freisportanlagen müssen sich durch farbliche Kennzeichnung von den umgebenden Flächen deutlich abheben.
Die Absätze 1 bis 8 gelten auch für Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten. Abweichend von Absatz 8 Satz 1 dürfen die Stufen in Gängen (Stufengängen) eine Steigung von höchstens 0,20 m haben, wenn diese Tribünen und Podien veränderbare Einbauten sind, für die eine geltende Ausführungsgenehmigung als Fliegender Bau nach § 78 Absatz 2 Satz 1 BauO NRW 2018 vorliegt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein. Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m…
Werden vor Szenenflächen mehr als 5 000 Stehplätze für Besucherinnen und Besucher angeordnet, so sind durch mindestens zwei weitere Abschrankungen vor der…
Stehplätze müssen in Blöcken für höchstens 2 500 Besucherinnen und Besucher angeordnet werden, die durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen mit eigenen…
Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume, die für mehr als 100 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind oder mehr als 100 m² Grundfläche haben, müssen…
Ist nach der Art der Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor Szenenflächen erforderlich, sind Abschrankungen nach § 29 auch in Versammlungsstätten…
Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum darf nicht länger als 30 m sein. Bei mehr als 5 m lichter Höhe ist je…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.