Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Vergabeverfahren können ganz oder bei Vergabe nach Losen auch teilweise aufgehoben werden, wenn
kein Angebot eingegangen ist, das den Bewerbungsbedingungen entspricht,
sich die Grundlagen der Vergabeverfahren wesentlich geändert haben,
sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben,
ein Vergabeverfahren gemäß § 10 Absatz 6 Satz 2 ohne bereits gesicherte Finanzierung eingeleitet wurde und die Finanzierung des öffentlichen Auftrags endgültig nicht gesichert ist, ohne dass dies dem Auftraggeber zuzurechnen ist, oder
andere schwerwiegende Gründe bestehen.
Die Auftraggeber teilen den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens mindestens in Textform im Sinne des § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs unverzüglich die Gründe für ihre Entscheidung mit, auf die Vergabe eines bekannt gemachten Auftrags zu verzichten oder das Vergabeverfahren erneut einzuleiten.
Ein Vergabeverfahren kann ganz oder bei Losvergabe für einzelne Lose aufgehoben werden oder im Fall eines Verhandlungsverfahrens eingestellt werden. In diesen…
kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht,
Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens unverzüglich die Gründe für seine Entscheidung mit, auf die…
Der öffentliche Auftraggeber kann bis zur Unterzeichnung des Vertrags das Vergabeverfahren zur Gänze annullieren. Bei Verfahren, die in Losen oder im Rahmen…
Die EZB kann ein Ausschreibungsverfahren bis zur Vertragsunterzeichnung jederzeit aufheben, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement