Art. 38 32016D0002
Aufhebung von Ausschreibungsverfahren
(1)
Die EZB kann ein Ausschreibungsverfahren bis zur Vertragsunterzeichnung jederzeit aufheben, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben.
(2)
Die EZB muss bei ihrer Entscheidung über die Aufhebung die in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten allgemeinen Grundsätze beachten.
(3)
Die EZB begründet die Entscheidung und setzt die Bewerber oder Bieter darüber in Kenntnis.