Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
Qualitätsmanagement,
Messen und Prüfen an Systemen,
Betriebliche und technische Kommunikation,
Kommunikation mit internen und externen Kunden,
Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
Prüfen und Eingrenzen von Schäden und Störungen sowie Bestimmen der Ursachen,
Fügen,
Manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
Reparieren von Schläuchen und Reifenlaufflächen.
Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Reifen- und Fahrwerktechnik
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
Leistungen;
Instandhalten von Werkzeugen,
Einbringen von Ausbau,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.