§ 13 Abs. 2 VVGÄnderung von Anschrift und Name
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, ist bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Absatz 1 Satz 1 und 2…
Art. 13 Nr. 14 Buchst. a 32009L0138Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers; oder
§ 115 Abs. 1 Nr. 3 VVGDirektanspruch
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
§ 57 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, der Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und
§ 3 Nr. a) VersAnsprReglGGesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Niederlassung im Geltungsbereich dieses…