§ 18 Abs. 2 Nr. 1 VVVG SNUnterschriftenbogen
den Wortlaut des Volksbegehrens mit dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf einschließlich Begründung und das Datum der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt,
§ 6 VAbstG SL 2014Volksabstimmungsgesetz Vom 2. Juni 2014
1Wird dem Antrag entsprochen, so gibt die Landesregierung unverzüglich die Zulassung des Volksbegehrens unter Angabe des Gesetzentwurfs sowie Beginn und Ende…
§ 4 Abs. 7 VVVGVO SNVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Die Bestätigung der Unterstützungsunterschrift darf bei der Einreichung des Volksantrages nicht älter als ein Jahr sein.
§ 7 Abs. 2 VVVGVO SNVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Die Unterschriftenbogen sind der für die Bestätigung der Gültigkeit der Unterstützungsunterschrift zuständigen Gemeinde rechtzeitig vor Ablauf der…
§ 25 Abs. 3 SächsGemOSächsische Gemeindeordnung
Das Bürgerbegehren muss vor Beginn der Unterschriftensammlung schriftlich bei der Gemeinde angezeigt werden. Es ist spätestens ein Jahr nach Zugang der Anzeige…