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1Wird dem Antrag entsprochen, so gibt die Landesregierung unverzüglich die Zulassung des Volksbegehrens unter Angabe des Gesetzentwurfs sowie Beginn und Ende der Unterstützungsfrist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt. 2Die Unterstützungsfrist soll frühestens sechs Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Zulassung beginnen und beträgt drei Monate.