Art. 74 Abs. 3 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Die Verfassung kann durch Volksentscheid geändert werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtages dies beantragt. Sie kann ferner durch einen…
Art. 1 Abs. 4 Nr. 42 SN-4345Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Die Überschrift nach § 48 erhält folgende Fassung: „Teil 5 Verfassungsänderung durch Volksentscheid“.
Art. 69 Abs. 3 NRW-26486Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Kommt die Mehrheit gemäß Absatz 2 nicht zustande, so kann sowohl der Landtag als auch die Regierung die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung…
Art. 101 Abs. 1 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
1Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt. 2Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von…
Art. 1 Abs. 3 Nr. 32 Buchst. d SN-20368Zweites Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958
Absatz 5 wird wie folgt gefasst: