Art. 74 Abs. 3 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Die Verfassung kann durch Volksentscheid geändert werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtages dies beantragt. Sie kann ferner durch einen…
Art. 69 Abs. 3 NRW-26486Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Kommt die Mehrheit gemäß Absatz 2 nicht zustande, so kann sowohl der Landtag als auch die Regierung die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung…
Art. 101 Abs. 1 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
1Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt. 2Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von…
§ 22 Abs. 1 Nr. 2 NRW-28785Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
wenn der Landtag oder die Landesregierung von dem Recht Gebrauch macht, die Zustimmung zu einer begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid…
§ 22 Abs. 1 Nr. 3 VIVBVEG NRWGesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
wenn der Landtag von seinem Recht Gebrauch macht, die Zustimmung zu einer begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid herbeizuführen (Artikel 69 Abs.…