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Die Gemeinde übergibt dem Stimmbezirksvorstand eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Abstimmungshandlung
das abgeschlossene Stimmberechtigtenverzeichnis,
das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtigten, denen nach Abschluss des Stimmberechtigtenverzeichnisses noch Stimmscheine erteilt worden sind und ein Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine oder eine Mitteilung, dass kein Stimmschein für ungültig erklärt worden ist,
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
einen Vordruck der Abstimmungsniederschrift,
einen Vordruck der Schnellmeldung,
Abdrucke des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid und dieser Verordnung, die die Anlagen zu dieser Verordnung nicht zu enthalten brauchen,
Abdrucke des zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurfes oder der entsprechenden Gesetzentwürfe einschließlich Begründung,
Verschlussmaterial für die Stimmurne,
Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Stimmscheine.
das ausgelegte Stimmberechtigtenverzeichnis,
während der Abstimmungshandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,
der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher des zuständigen Stimmbezirks und
eine Stimmbezirksvorsteherin oder ein Stimmbezirksvorsteher und ein Stimmbezirksvorstand für jeden Stimmbezirk sowie
Die Stimmbezirksvorstände (Briefabstimmungsvorstände) bestehen aus der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher (Briefabstimmungsvorsteherin oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.