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Jede Stelle, die um Übermittlung von Daten aus der Datei ersucht, hat zuvor zu prüfen, ob die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Das Übermittlungsersuchen erfolgt im automatisierten Verfahren oder schriftlich.
Die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Visa-Warndateigesetzes erforderliche Angabe zum Verwendungszweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden:
Visumverfahren,
Verlängerung eines Visums,
Prüfung einer Verpflichtungserklärung,
Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes,
Datenpflege.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.