§ 15 VWDG
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Näheres zu bestimmen
1.
2.
3.
4.
zum Verfahren nach § 6 Absatz 2,
7.
zum Verfahren der Einschränkung der Verarbeitung nach § 14.