§ 17 Abs. 1 FZulGGesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung
Die Bundesregierung wird die Anwendung dieses Gesetzes spätestens nach Ablauf von fünf Jahren auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren. Die Bundesregierung…
§ 7 SN-20743Sächsisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz
Die Umsetzung und Wirkungen dieses Gesetzes werden im Jahr 2027 evaluiert. Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag, spätestens bis zum 31. März 2028, über…